TSC Nordenstadt

Satzung des Tanzsportclub Nordenstadt ’91 e.V.
Gegründet: 05. Juli 1991
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1.  Der Verein führt den Namen Tanzsportclub Nordenstadt ’91 e.V. (TSCN) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt die Pflege und Förderung des Sportes, insbesondere des Tanzsportes, für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung (nach den Richtlinien der zuständigen Fachverbände) von Sportlern für den Wettbewerb.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ehrenamtliche Mitarbeiter des TSC Nordenstadt können auf Antrag eine jährliche Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500,- Euro erhalten (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG). Die Zuwendung ist genehmigungspflichtig durch den Vorstand.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Anträge zur Aufnahme sind in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Begründungspflicht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Willenserklärung an den Vorstand gekündigt werden. Es ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende einzuhalten. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch die Kündigung nicht berührt.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor Beschlussfassung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen länger als 1 Jahr im Verzug ist und nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer Frist von 4 Wochen den Beitrag nicht entrichtet hat.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Jugendversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. Juni zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Veröffentlichung in der Vereinszeitung ist als Einladung zulässig.
    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die diesbezüglichen Fristen ergeben sich aus Nr. 1.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung (Handzeichen), wenn keine geheime Abstimmung beantragt wird.
  4. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen unter der Frist von Nr. 1 bekannt zu geben.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl eines Wahlleiters
    • Wahl des Vorstandes (ohne Jugendwart und –sprecher)
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Bestätigung des Jugendwartes und –sprechers
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden – Organisation
  3. dem stellvertretenden Vorsitzenden - Sport
  4. dem Kassenwart
  5. dem stellvertretenden Kassenwart
  6. dem Schriftführer
  7. dem Sportwart
  8. der Turnierorganisation
  9. der Öffentlichkeitsarbeit
  10. weiteren Beisitzern
  11. dem Jugendwart
  12.  Jugendsprecher (jedoch ohne Stimmrecht)
2 In den Vorstand kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden, wenn es das 18 Lebensjahr vollendet hat.

3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie werden auf 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung
- ausgenommen Jugendwart und Jugendsprecher – gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen.

5. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist
    1. der Vorsitzende
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden – Organisation
    3. dem stellvertretenden Vorsitzenden – Sport
    4. dem Kassenwart
Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, bestellt der Vorstand ein neues Mitglied, welches von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit analog § 8 Ziffer 3; mit mindestens 4 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig.

§ 10 Jugendversammlung
  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist kein Bestandteil der Satzung.
  2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die  Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder analog Nr. 2 einzuberufen.
  4. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    Sie werden jeweils für 2 Jahre gewählt.
  5. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse analog § 8 Ziffer 3 der Satzung.

§ 11 Beiträge
  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Der Beitrag ist im 1. Quartal des angelaufenen Geschäftsjahres fällig.
    Bezahlte Beiträge oder Spenden können nicht zurück gefordert werden.

§ 12 Kassenprüfer
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Ihnen obliegen die Prüfung der Kassenverwaltung und hierüber die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.
  3. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich unmittelbar vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins
  1. 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn ¾ der erschienen Mitglieder dies in einer Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Carneval- und Brauchtumsverein Nordenstadt 1975 e. v. (CBVN), welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmungen
  1. Die Satzung tritt in Kraft, wenn sie von der Mitgliederversammlung angenommen und der Verein im Vereinsregister eingetragen wurde.
  2. Redaktionelle Änderungen der Satzung können vom Vorstand vergenommen werden.

Wiesbaden-Nordenstadt, den 05.07.1991

Berichtigte Fassung der Satzung vom 05.07.1991 gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlungen vom:

22.08.1991
16.04.1993
22.05.2002
30.06.2010
26.06.2013
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